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   BPatG, 28.01.1998 - 32 W (pat) 176/96   

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BPatG, 28.01.1998 - 32 W (pat) 176/96 (https://dejure.org/1998,5904)
BPatG, Entscheidung vom 28.01.1998 - 32 W (pat) 176/96 (https://dejure.org/1998,5904)
BPatG, Entscheidung vom 28. Januar 1998 - 32 W (pat) 176/96 (https://dejure.org/1998,5904)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • GRUR 1998, 1018
 
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Wird zitiert von ... (17)

  • BPatG, 10.04.2001 - 24 W (pat) 120/99

    Auslegung von Art. 3 Abs. 1 Buchstabe b, c und e der Ersten Markenrichtlinie

    Dies ist in einzelnen Beschlüssen des Bundespatentgerichts (vgl. z.B. BPatG GRUR 1998, 708 f "Montre I" für Warenformen und BPatG GRUR 1998, 1018, 1019 f "Honigglas" für Warenverpackungen) sowie der Beschwerdekammern des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (vgl. z.B. HABM GRUR Int 2000, 360, 362 "TABS (rund, rot / weiß)" für Warenformen und HABM HABM-Amtsblatt 2001, 104, 114 "HENKELFLASCHE" für Warenverpackungen) im Hinblick auf das starke Interesse an der freien Verwendbarkeit solcher Formen bejaht worden.
  • BPatG, 17.01.2001 - 28 W (pat) 146/00
    Nach den Feststellungen des Senats wird der Verbraucher bei Lebensmittelbehältern im allgemeinen (vgl BGH Mitt 2000, 506, 507; WRP 1999, S. 526 - Likörflasche; BPatG GRUR 1998, S. 1018 - Honigglas), aber auch auf dem vorliegenden speziellen Warengebiet der Milchprodukte, in seiner täglichen Einkaufspraxis und in der Werbung mit verschiedensten Verpackungsformen konfrontiert, wie etwa flache rechteckige Behältnisse, Schalen, Eimer mit Henkel, in zwei Dreiecke geteilte Hälften eines Quadrats, töpfchenartige Becher, Dessertsgläsern nachempfundene Becher etc. Diese dienen jeweils der Aufnahme der ansonsten z.T. nicht handelsfähigen Flüssigkeiten oder sind als zusätzliche Verpackung notwendig.

    Die unterschiedlichen Verpackungsformen bei Lebensmitteln haben sich entsprechend den Erkenntnissen der Marketingforschung herausgebildet, um die Verbraucher in ihrem Kaufverhalten zu beeinflussen, aber im Einzelfall auch an einen bestimmten Hersteller der Ware zu binden (Eichenauer, Verpackungsdesign des 20. Jahrh., München 1994, BPatG GRUR 1998, 1018 - Honigglas).

  • BPatG, 17.01.2001 - 28 W (pat) 147/00
    Nach den Feststellungen des Senats wird der Verbraucher bei Lebensmittelbehältern im allgemeinen (vgl BGH Mitt 2000, 506, 507; WRP 1999, S. 526 - Likörflasche; BPatG GRUR 1998, S. 1018 - Honigglas), aber auch auf dem vorliegenden speziellen Warengebiet der Milchprodukte, in seiner täglichen Einkaufspraxis und in der Werbung mit verschiedensten Verpackungsformen konfrontiert, wie etwa flache rechteckige Behältnisse, Schalen, Eimer mit Henkel, in zwei Dreiecke geteilte Hälften eines Quadrats, töpfchenartige Becher, Dessertsgläsern nachempfundene Becher etc. Diese dienen jeweils der Aufnahme der ansonsten z.T. nicht handelsfähigen Flüssigkeiten oder sind als zusätzliche Verpackung notwendig.

    Die unterschiedlichen Verpackungsformen bei Lebensmitteln haben sich entsprechend den Erkenntnissen der Marketingforschung herausgebildet, um die Verbraucher in ihrem Kaufverhalten zu beeinflussen, aber im Einzelfall auch an einen bestimmten Hersteller der Ware zu binden (Eichenauer, Verpackungsdesign des 20. Jahrh., München 1994, BPatG GRUR 1998, 1018 - Honigglas).

  • BPatG, 19.07.2000 - 28 W (pat) 95/99

    Unterscheidungskraft bei einer aus der Form der Ware selbst bestehenden Marke

    Kann das bejaht werden, ist festzustellen, ob nach Auffassung der beteiligten Verkehrskreise der Formmarke wegen ihrer individuellen Gestaltungsmerkmale die Herkunftsfunktion nicht abgesprochen werden kann (vgl BGH WRP 2000, 1290 , "Likörflasche"; MarkenR 1999, 198 "Magenta/Grau"; WRP 1999, 526 "Etiketten"; BPatG GRUR 1998, 1018 "Honigglas").
  • BPatG, 03.04.2002 - 28 W (pat) 278/00
    Nach den Feststellungen des Senats wird der Verbraucher bei Lebensmittelbehältern im allgemeinen (vgl BGH aaO Likörflasche; BPatG GRUR 1998, S. 1018 - Honigglas), aber auch auf dem vorliegenden speziellen Warengebiet der Milchprodukte im weitesten Sinne, in seiner täglichen Einkaufspraxis und in der Werbung mit verschiedensten Verpackungsformen und deren Teilen konfrontiert, die sämtlich der Aufnahme der ansonsten wegen ihrer Konsistenz nicht handelsfähigen Produkte oder als zusätzliche Verpackung notwendig sind.
  • BPatG, 06.03.2002 - 28 W (pat) 261/00
    Nach den Feststellungen des Senats wird der Verbraucher bei Lebensmittelbehältern im allgemeinen (vgl BGH aaO Likörflasche; BPatG GRUR 1998, S. 1018 - Honigglas), aber auch auf dem vorliegenden speziellen Warengebiet der Milchprodukte im weitesten Sinne, in seiner täglichen Einkaufspraxis und in der Werbung mit verschiedensten Verpackungsformen konfrontiert, wie etwa flache rechteckige Behältnisse, Schalen, Eimer mit Henkel, in zwei Dreiecke geteilte Hälften eines Quadrats, töpfchenartige Becher, Dessertgläsern nachempfundene Becher etc., die sämtlich der Aufnahme der ansonsten wegen ihrer Konsistenz nicht handelsfähigen Produkte oder als zusätzliche Verpackung notwendig sind.
  • BPatG, 24.05.2000 - 29 W (pat) 138/99
    Dies gilt grundsätzlich auch für Behälter- und Flaschenformen auf dem Sektor der Geschirrspülmittel (vgl. dazu etwa für andere Warengebiete BPatG GRUR 1998, 1018, 1019 "Honigglas"; BlPMZ 1998, 531, 532 "Flasche mit Fußwölbung"; GRUR 1998, 580 "Dimple-Flasche"; GRUR 1998, 581 "weiße Kokosflasche"; GRUR 1998, 582, 583 "blaue Vierkantflasche"; GRUR 1998, 584, 585 "kleine Kullerflasche"), weil ihnen aufgrund ihrer äußeren Gestaltung zumindest eine abstrakte Unterscheidungseignung zukommt, die gegebenenfalls zu einer Eintragung aufgrund Verkehrsdurchsetzung führen könnte.
  • BPatG, 24.05.2000 - 29 W (pat) 159/99
    Dies gilt grundsätzlich auch für Behälter- und Flaschenformen auf dem Sektor der Geschirrspülmittel (vgl. dazu etwa für andere Warengebiete BPatG GRUR 1998, 1018, 1019 "Honigglas"; BlPMZ 1998, 531, 532 "Flasche mit Fußwölbung"; GRUR 1998, 580 "Dimple-Flasche"; GRUR 1998, 581 "weiße Kokosflasche"; GRUR 1998, 582, 583 "blaue Vierkantflasche"; GRUR 1998, 584, 585 "kleine Kullerflasche"), weil ihnen aufgrund ihrer äußeren Gestaltung zumindest eine abstrakte Unterscheidungseignung zukommt, die gegebenenfalls zu einer Eintragung aufgrund Verkehrsdurchsetzung führen könnte.
  • BPatG, 24.05.2000 - 29 W (pat) 110/99
    Dies gilt grundsätzlich auch für Behälter- und Flaschenformen auf dem Sektor der Geschirrspülmittel (vgl. dazu etwa für andere Warengebiete BPatG GRUR 1998, 1018, 1019 "Honigglas"; BlPMZ 1998, 531, 532 "Flasche mit Fußwölbung"; GRUR 1998, 580 "Dimple-Flasche"; GRUR 1998, 581 "weiße Kokosflasche"; GRUR 1998, 582, 583 "blaue Vierkantflasche"; GRUR 1998, 584, 585 "kleine Kullerflasche"), weil ihnen aufgrund ihrer äußeren Gestaltung zumindest eine abstrakte Unterscheidungseignung zukommt, die gegebenenfalls zu einer Eintragung aufgrund Verkehrsdurchsetzung führen könnte.
  • BPatG, 24.05.2000 - 29 W (pat) 139/99
    Dies gilt grundsätzlich auch für Behälter- und Flaschenformen auf dem Sektor der Geschirrspülmittel (vgl. dazu etwa für andere Warengebiete BPatG GRUR 1998, 1018, 1019 "Honigglas"; BlPMZ 1998, 531, 532 "Flasche mit Fußwölbung"; GRUR 1998, 580 "Dimple-Flasche"; GRUR 1998, 581 "weiße Kokosflasche"; GRUR 1998, 582, 583 "blaue Vierkantflasche"; GRUR 1998, 584, 585 "kleine Kullerflasche"), weil ihnen aufgrund ihrer äußeren Gestaltung zumindest eine abstrakte Unterscheidungseignung zukommt, die gegebenenfalls zu einer Eintragung aufgrund Verkehrsdurchsetzung führen könnte.
  • BPatG, 24.05.2000 - 29 W (pat) 109/99
  • BPatG, 24.05.2000 - 29 W (pat) 171/99
  • BPatG, 19.07.2000 - 28 W (pat) 81/99
  • BPatG, 24.05.2000 - 29 W (pat) 168/99
  • BPatG, 18.05.2000 - 25 W (pat) 18/00
  • BPatG, 24.01.2001 - 29 W (pat) 87/00
  • BPatG, 24.05.2000 - 29 W (pat) 140/99
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